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Präzisions-CNC-Fräsen von großen technischen und industriellen Komponenten in Polen

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Terms & Conditions

BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN UND ZUGEHÖRIGEN DIENSTLEISTUNGEN DURCH EURO-MILL.

1. DEFINITIONEN: In diesen Bedingungen bezeichnet „der Kunde“ die Einzelperson, das Unternehmen, das Unternehmen oder eine andere Partei, mit der wir, das Unternehmen, Verträge abschließen. „Der Restpreis“ bezeichnet den Vertragspreis abzüglich etwaiger Vorauszahlungen.

2. VORAUSZAHLUNG: Keine Bestellung aufgrund eines Angebots oder auf andere Weise ist für das Unternehmen bindend, es sei denn und bis diese Bestellung vom Unternehmen angenommen wird und der Kunde den entsprechenden Prozentsatz des Preises, der dem Unternehmen gemäß einem solchen Angebot zusteht, bezahlt hat.

3. REPRÄSENTATIONEN: Jeder zwischen dem Unternehmen und dem Kunden geschlossene Vertrag unterliegt diesen Bedingungen und mit Ausnahme der nachstehend genannten Ausnahmen ist kein Vertreter oder Vertreter des Unternehmens befugt, Bedingungen zuzustimmen oder Zusicherungen abzugeben, die mit diesen unvereinbar sind, oder einen Vertrag abzuschließen, außer auf der Grundlage dieser Bedingungen. Eine solche befristete Zusicherung oder ein solcher Vertrag bindet das Unternehmen nur, wenn sie schriftlich erfolgen und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden.

4. EINBEZIEHUNG DER HANDELSBEDINGUNGEN DES UNTERNEHMENS: Sofern das Unternehmen nichts anderes schriftlich vereinbart hat, gelten diese Bedingungen unter Ausschluss etwaiger Geschäftsbedingungen, die der Kunde in seiner Bestellung oder in vorvertraglichen Verhandlungen festgelegt oder auf die er verwiesen hat, oder aller widersprüchlichen Bedingungen, die sich aus Gesetzen oder Handelsbräuchen, -praktiken oder -abläufen ergeben. Sofern das Unternehmen die Bestellung des Kunden nicht schriftlich bestätigt hat, gelten diese Bedingungen dennoch für den Vertrag, sofern sie dem Kunden im Voraus mitgeteilt wurden.

5. BESCHREIBUNGEN UND DATEN: Jegliche allgemeine Beschreibung in den Katalogen oder anderen Werbematerialien des Unternehmens stellt keine Zusicherung dar und ist nicht Teil des Vertrags, und ein Vertrag gilt nicht als Verkauf nach Muster. Wenn Produktionszahlen angegeben werden, akzeptiert der Kunde, dass es sich lediglich um Schätzungen des Unternehmens handelt und keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen wird. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung für die Leistung der Waren und für deren sichere Verwendung sowie für die Eignung der Räumlichkeiten des Kunden für die Installation und den sicheren Betrieb der Waren. Alle Angebote ab Lagerbeständen unterliegen dem Vorbehalt, dass die betreffenden Waren nach Eingang der Bestellung des Kunden nicht mehr verkauft werden.

6. VARIATIONEN: Wenn das Unternehmen Änderungen oder Modifikationen des Vertrags (oder eines Teils oder Aspekts davon) akzeptiert, ohne dass das Unternehmen hierzu verpflichtet ist, gelten diese als Gegenstand eines separaten Vertrags, wobei die ursprünglichen vertraglichen Zahlungsbedingungen unberührt bleiben, ungeachtet etwaiger Auswirkungen auf zahlungskritische Punkte, wie z. B. die Lieferung, die durch die betreffenden Änderungen oder Änderungen verursacht werden. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen des Unternehmens alle Schritte zu unternehmen, um die zahlungsbezogenen Unterlagen (z. B. ein Akkreditiv oder wie im Angebot anderweitig angegeben) entsprechend zu ändern, um sicherzustellen, dass die Zahlung an das Unternehmen zum ursprünglichen Datum erfolgt, bevor die betreffenden Änderungen oder Modifikationen akzeptiert werden.

7. SPEZIFIKATION, ANWEISUNGEN ODER DESIGN: Wenn Waren gemäß einer vom Kunden oder einem Dritten im Namen des Kunden bereitgestellten Spezifikation, Anweisung oder Konstruktion hergestellt werden, gilt:
(i) die Eignung und Genauigkeit dieser Spezifikation, Anweisung oder dieses Entwurfs liegt in der Verantwortung des Kunden; Und
(ii) Der Kunde stellt das Unternehmen von jeder Verletzung oder angeblichen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter frei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Designrechte, eingetragene Designs, Marken, Handelsnamen oder Urheberrechte, sowie für alle Verluste, Schäden oder Kosten (einschließlich, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, Rechtskosten auf Entschädigungsbasis), die ihm aufgrund einer solchen Verletzung oder angeblichen Verletzung in einem beliebigen Land entstehen können; Und
(iii) Der Kunde stellt das Unternehmen von allen Verlusten, Schäden oder Kosten im Zusammenhang mit Haftung frei, die in irgendeinem Land dadurch entstehen, dass die Waren gemäß dieser Spezifikation, Anweisung oder Konstruktion hergestellt werden
(iv) Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Vertragserfüllung oder einen Teil davon an Subunternehmer zu vergeben. Der Kunde kann den Vertrag nicht an Dritte abtreten.

8. ANGEBOTE UND PREISE:
(a) Jede Bestellung, die der Kunde dem Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach einem vom Unternehmen abgegebenen Angebot vorlegt, kann vom Unternehmen angenommen werden, sofern die Bestellung in jeder Hinsicht dem Angebot des Unternehmens entspricht. Jedes auf eine Fremdwährung lautende Angebot kann im Falle einer Währungsschwankung gegenüber dem darin angegebenen Umrechnungskurs zwischen dem Datum des Angebots und der Bestellung des Kunden geändert werden. Die Erhöhung erfolgt um den Betrag, der erforderlich ist, um den Listenpreis beizubehalten, wie er sich bei der Umrechnung in die Landeswährung des Unternehmens zu dem im Angebot angegebenen Kurs ergeben hätte. Das Angebot wird durch Bezugnahme hierin aufgenommen und ist Teil des Kaufvertrags. Im Falle von Bestimmungen hierin, die mit denen im Angebot unvereinbar sind, haben stets die letztgenannten Bestimmungen Vorrang.
(b) Alle angegebenen Preise basieren auf der Lieferung ab Werk des Unternehmens an der oben angegebenen Adresse und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (falls zutreffend). Die Waren gelten als verkauft und werden dementsprechend zu den Preisen in Rechnung gestellt, die am Tag der Abholung oder des Versands gelten. Der Kunde zahlt (und der Vertragspreis versteht sich abzüglich) sämtlicher Steuern, Zölle und anderer staatlicher Abgaben, die in Bezug auf die Waren zu dem Satz bzw. den Sätzen zu zahlen sind, die zum Zeitpunkt des Eintritts des steuerpflichtigen Ereignisses gelten, selbst wenn ein entsprechendes Gesetz oder eine Verordnung diese Steuern, Abgaben oder Abgaben ausschließlich dem Unternehmen auferlegt. Wo ein F.O.B. Der angegebene Preis umfasst alle relevanten und notwendigen Kosten für die Beförderung der Waren auf oder an Bord des angegebenen Beförderungsmittels.
(c) Wenn das Unternehmen Schulungen anbieten muss, wird dies auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Anzahl der Mitarbeiter des Kunden, die eine Schulung benötigen, und der Anzahl der Manntage des Unternehmens, die zur Deckung dieses angegebenen Bedarfs erforderlich sind, angeboten. Die Schulung erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung oder wie im Angebot anderweitig angegeben. Alle vom Unternehmen nach Vertragsschluss akzeptierten Abweichungen oder Modifikationen werden zusätzlich berechnet.

9. VERTRAULICHKEIT:
(a) Alle Urheberrechte, Designrechte, Know-how und alle anderen geistigen Eigentumsrechte des Unternehmens, sei es an den Waren oder an Dokumentationen und Zeichnungen, die das Unternehmen dem Kunden zur Verfügung stellt, sind und bleiben jederzeit Eigentum des Unternehmens.
(b) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Unternehmen zur Vertraulichkeit in Bezug auf alle Informationen vertraulicher Art, die im Rahmen des Vertrags oder seiner Aushandlung bereitgestellt werden, und zwar gemäß den spezifischen Bedingungen der Standard-Vertraulichkeitsvereinbarung des Unternehmens, von der eine Kopie auf Anfrage erhältlich ist.
(c) Alle mit Steuerungsprodukten gelieferten Systembetriebssteuerungsprogramme (i) vom Unternehmen sind urheberrechtlich geschütztes Eigentum des Unternehmens (ii) unterliegen der Standard-Vertraulichkeitsvereinbarung des Unternehmens, von der eine Kopie auf Anfrage erhältlich ist. Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die betreffenden Computerprogramme nur auf den vom Unternehmen bezeichneten Geräten zu nutzen, und kein Programm (oder Teile davon) darf anderen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Das Eigentum an den Programmen und dem darin enthaltenen geistigen Eigentum verbleibt jederzeit beim Unternehmen. Die dem Kunden gewährte nicht-exklusive Lizenz kann im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterklausel oder eine andere hierin enthaltene Bedingung gekündigt werden. In diesem Fall muss der Kunde alle Kopien des Computerprogramms, die sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befinden, zurückgeben oder vernichten (gemäß den Anweisungen des Unternehmens). Das Recht des Unternehmens, die Lizenz zu kündigen, gilt unbeschadet aller anderen Rechte und Rechtsmittel, die dem Unternehmen in Bezug auf den Missbrauch des geistigen Eigentums des Unternehmens zur Verfügung stehen.

10. INSPEKTION VOR DER LIEFERUNG:
(a) Alle vom Unternehmen hergestellten Waren unterliegen von Zeit zu Zeit dem Standardkontrollsystem des Unternehmens, dessen Einzelheiten dem Kunden auf Anfrage und auf Kosten des Kunden zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die detaillierten Anforderungen sowohl des Unternehmens als auch des Kunden gemäß dem Inspektionssystem des Unternehmens vollständig kennt. Wenn die Inspektion aufgrund des Versäumnisses des Kunden, dem Unternehmen rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Liefertermin alle relevanten Unterstützungsleistungen zu erbringen, nicht durchgeführt werden kann und nicht durchgeführt wird, gelten die Waren als geprüft und in voller Übereinstimmung mit allen relevanten vertraglichen und anderen gesetzlichen oder behördlichen Standards oder Protokollen und stehen dementsprechend zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung.
(b) Wenn das Unternehmen Abnahmetests zugestimmt hat, verpflichtet sich der Kunde, dem Unternehmen jede erforderliche Unterstützung zu leisten, damit die Abnahmetests durchgeführt werden können, sei es auf dem Gelände des Unternehmens oder des Kunden, einschließlich, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, Komponenten der relevanten Art, Qualität und Menge. Wenn der Kunde es versäumt hat, dem Unternehmen rechtzeitig vor dem Datum der Abnahmeprüfung alle relevanten Unterstützungsleistungen zu erbringen, können und werden die Abnahmeprüfungen nicht durchgeführt, dann gelten die Waren als abgenommen und in voller Übereinstimmung mit allen relevanten vertraglichen und anderen gesetzlichen oder behördlichen Standards oder Protokollen.
(c) Das Unternehmen ist hiermit berechtigt, im Namen des Kunden unter den oben genannten Umständen Inspektions- und/oder Abnahmezertifikate zu unterzeichnen.
(d) Unbeschadet des Vorstehenden gelten alle vom Kunden in Gebrauch genommenen Waren als angenommen, und sofern vom Unternehmen verlangt, gelten die Bestimmungen von (c) oben.

11. WARE ZUR ABHOLUNG:
(a) Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet „die Ware“ die gesamte Ware oder einen Teil davon und „Abholdatum“ das Datum, an dem die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitsteht oder sein wird oder gemäß der vorstehenden Bestimmung als für den Kunden bereit und verfügbar gilt.
(b) Das Unternehmen teilt dem Kunden den Abholtermin mit und der Kunde nimmt die Waren innerhalb von 15 Tagen nach dem Abholtermin entgegen, wobei für die Zwecke dieses Unterabschnitts die Zeit von entscheidender Bedeutung ist.
(c) Die Verladung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden

12. LIEFERUNG:
(a) In allen Fällen, in denen das Unternehmen sich bereit erklärt, die Waren an den Kunden zu liefern, werden dem Kunden die entstandenen Lieferkosten in Rechnung gestellt. Die Beförderungsbedingungen sind diejenigen, die von dem jeweiligen Spediteur oder den jeweiligen Spediteuren festgelegt wurden, die das Unternehmen mit der Lieferung beauftragt hat, und die Lieferung gilt, außer im Fall internationaler Lieferverträge, mit Vorlage des Lieferscheins durch das Unternehmen als erfolgt. Der Kunde ist zur Annahme des Lieferscheins verpflichtet, sobald sich das mit der Ware beladene Fahrzeug so nahe wie möglich am Lieferort befindet.
(b) Im Falle einer Lieferung durch einen Spediteur, der nicht vom Unternehmen eingesetzt wird, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn der Liefer-/Abholschein dem Fahrer des betreffenden Fahrzeugs auf dem Gelände des Unternehmens ausgehändigt wird.

13. INTERNATIONALE LIEFERUNGEN UND LIEFERUNG: Wenn es sich bei dem Vertrag um einen internationalen Liefervertrag handelt, wird davon ausgegangen, dass er die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Ausgabe der Incoterms berücksichtigt, mit der Ausnahme, dass im Falle von Widersprüchen zwischen den Incoterms und einer ausdrücklichen Vertragsbedingung letztere Vorrang hat. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Kunden die in Abschnitt 32(3) des Sale of Goods Act 1979 festgelegte Versandmitteilung zukommen zu lassen. Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Unternehmens nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Lieferung F.O.B. bis zu einem Transportpunkt und mit einem vom Unternehmen benannten Transportmittel, wobei die gesamte Gefahr auf den Kunden übergeht, ungeachtet einer Verpflichtung des Unternehmens, Installationsdienstleistungen zu erbringen oder deren Erbringung zu veranlassen, mit der Lieferung durch das Unternehmen an den angegebenen Transportpunkt. Alle Fracht- und Versicherungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden von Pro-Mil Engineering Machine Tool Technology, das Unternehmen kann jedoch nach eigenem Ermessen als Vertreter des Kunden und auf Kosten des Kunden eine Versicherung abschließen (einschließlich einer angemessenen Gebühr für das Unternehmen für die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung).

14. VERPACKUNG: Die Verpackung der Waren oder Teile davon durch das Unternehmen muss in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Standardverpackungsverfahren und -praktiken des Unternehmens erfolgen. Die Verpackung ist nicht im Angebotspreis enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und stets die Bedingungen dieser Vereinbarung gelten. Das Abladen der Waren erfolgt gegebenenfalls immer auf Gefahr des Kunden.

15. LIEFERZEITEN: Der Abhol- oder Liefertermin wird berechnet, indem der voraussichtliche Lieferzeitraum über den oder die Termine hinaus projiziert wird
(i) die endgültige Spezifikation der Waren wird vom Unternehmen vereinbart,
(ii) der Kunde erhält die erforderliche Einfuhrlizenz,
(iii) der Kunde hat gegebenenfalls Werkzeugzeichnungen genehmigt und dem Unternehmen alle notwendigen Anweisungen und Informationen gegeben, damit es den Vertrag vollständig erfüllen kann, oder
(iv) Das Unternehmen muss mit der Bestellung die Vorauszahlung des Kunden in bar oder einem Zahlungsmitteläquivalent erhalten haben, je nachdem, was zuletzt eintritt. Die Lieferzeit ist nicht ausschlaggebend für den Vertrag. Das Unternehmen ist berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, bis alle vom Kunden geschuldeten Beträge eingegangen sind.

16. Sukzessive Lieferungen und Zuschläge:
(a) Wenn das Unternehmen eine Bestellung für aufeinanderfolgende Warenlieferungen annimmt, wird jede Lieferung als separater Vertrag behandelt und etwaige Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Lieferung ergeben, haben keinen Einfluss auf den Rest der Lieferungen, die zur Ausführung des Vertrags zu leisten sind.
(b) Alle Kosten, die dem Unternehmen dadurch entstehen, dass der Kunde es versäumt, Waren abzuholen oder Anweisungen für die Lieferung zu erteilen, sind vom Kunden auf Verlangen unverzüglich zu zahlen.

17. HÖHERE GEWALT: Im Falle von:
(a) Das Unternehmen kommt aufgrund höherer Gewalt, Krieg, ziviler Unruhen, Requirierung, behördlicher Beschränkungen, Verbote, Erlasse oder Vorschriften jeglicher Art, Streik, Handelsstreitigkeiten, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Arbeitskräften oder Materialien, Ausfall von Maschinen oder Versorgungseinrichtungen, Feuer, Unfall oder einer anderen Ursache, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt, mit der Lieferung in Verzug oder ist daran gehindert
(b) Bei Nichtlieferung durch die Lieferanten des Unternehmens oder Beschädigung oder Zerstörung der gesamten oder eines Teils der Waren steht es dem Unternehmen frei, den Vertrag zu kündigen oder auszusetzen und/oder die Lieferung aufzuschieben und die anderen Verpflichtungen des Unternehmens aus dem Vertrag zu stornieren oder auszusetzen, ohne dass daraus eine Haftung jeglicher Art entsteht.

18. RISIKO IN DEN WAREN:
(a) Außer im Falle internationaler Lieferverträge und vorbehaltlich einer schriftlichen Vereinbarung des Unternehmens geht das Risiko für die Waren, zu deren Lieferung das Unternehmen sich bereit erklärt, auf den Kunden über
(i) Lieferung oder
(ii) das Datum, an dem der Kunde in Verzug gerät (wobei dieser Ausdruck die in Unterklausel 19(a) (iii) dieser Vereinbarung festgelegte Bedeutung hat) oder
(iii) das Datum, an dem die Lieferung auf Wunsch des Kunden verschoben wird, je nachdem, was zuerst eintritt, wenn die Waren zur Lieferung bereit sind. Die Lieferung gilt als abgeschlossen, bevor die Waren abgeladen oder (im Falle der Lieferung auf dem Gelände des Unternehmens) verladen werden.
(b) Alle anderen Waren unterliegen zu jeder Zeit dem alleinigen Risiko des Kunden, und das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch beim Unternehmen zurückgelassene Waren entstehen, unabhängig von der Ursache und unabhängig davon, ob sie auf Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens oder auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Unterlassung seitens eines Bediensteten oder Vertreters des Unternehmens zurückzuführen sind.

19. ZAHLUNG DES PREISES ODER DES RESTSPREISES:
(a) Für die Zwecke dieser Klausel und Klausel 20: (i) „die Waren“ bezeichnet die Gesamtheit oder einen Teil der Waren, deren Lieferung das Unternehmen zugestimmt hat oder zu deren Ausführung sich das Unternehmen bereit erklärt hat. Unter „Dienstleistungen“ versteht man die Installation der Waren an dem im Angebot angegebenen Ort. „Dienstleistungsmitteilung“ bezeichnet eine schriftliche Mitteilung des Unternehmens an den Kunden, dass das Unternehmen bereit ist, die Dienstleistungen zu erbringen. (ii) „das relevante Datum“ bezeichnet das Datum, an dem, je nach Anwendbarkeit, (A) das Unternehmen die Waren versendet oder (B) der Kunde die Waren entgegennimmt oder (C) der Kunde in Verzug gerät, je nachdem, was zuerst eintritt (iii) der Kunde in Verzug gerät, wenn er die Waren nicht abholt, die Abholung der Waren nicht arrangiert oder keine Lieferadresse oder andere im Vertrag erforderliche Versandanweisungen angibt.
(b) Sofern das Unternehmen nichts anderes schriftlich festlegt, erfolgt die Zahlung durch den Kunden wie im Angebot vorgesehen oder netto in bar spätestens 30 Tage nach dem entsprechenden Datum, wie in 19a(ii) oben definiert, ungeachtet dessen, dass das Eigentum an den Waren nicht auf den Kunden übergegangen ist. Maßgeblich für den Vertrag ist die Zahlungsfrist. Unbeschadet sonstiger Rechte des Unternehmens sind auf alle überfälligen Rechnungen Zinsen zum Basiszinssatz der Midland Bank plc zuzüglich 2 % zu zahlen, und für die Zwecke der Absätze 21 und 26 dieser Bedingungen umfasst der volle Kaufpreis der Waren alle gemäß dieser Vereinbarung zu zahlenden Zinsen.
(c) Wenn unser Angebot die Zahlung per Akkreditiv vorsieht, ist es eine grundlegende Vertragsbedingung, dass die Zahlung durch ein unwiderrufliches Akkreditiv erfolgt, das auf Kosten des Kunden zu Gunsten des Unternehmens vom Kunden unverzüglich nach Bestätigung der Bestellung des Kunden durch das Unternehmen erstellt und von einer erstklassigen Clearingbank mit Sitz in der City of London bestätigt wird und für Barabhebungen gegen Vorlage der Rechnung(en) des Unternehmens bis zur endgültigen Vertragszahlung, in jedem Fall jedoch für mindestens drei Monate, gültig bleibt nach planmäßiger Vertragserfüllung.

20. DIENSTLEISTUNGEN UND KUNDE: Die Dienstleistungen gelten als abgeschlossen und der entsprechende Teil des Preises ist dementsprechend sofort fällig und zahlbar, wenn das Unternehmen innerhalb einer Woche (oder wie im Angebot anders angegeben) nach einer Dienstleistungsmitteilung zur Durchführung der Installation zur Verfügung steht, jedoch daran gehindert wird, dies zu tun, weil der Kunde zum Zeitpunkt der vereinbarten Installation keine entsprechende Unterstützung leistet (z. B. keine Testkomponenten oder Teile vom Kunden verfügbar sind) und/oder der Zustand des Installationsorts und/oder der dort verfügbaren Einrichtungen oder Dienstleistungen vorliegt. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden und soweit zutreffend ist allein der Kunde für die Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Basis für den Maschinenstandort, einer sauberen, trockenen Druckluftversorgung, einer Stromversorgung, eines Gabelstaplers oder anderer geeigneter Hebe- oder anderer Einrichtungen verantwortlich, wie im Dienstleistungsinformationsdokument des Unternehmens angegeben, das auf Anfrage erhältlich ist, und für eine Arbeitsumgebung, die den Sicherheitsstandards entspricht, die im Heimatland des betreffenden Personals des Unternehmens gelten. Der Kunde trägt die Kosten jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an Personen oder Eigentum, die durch einen Verstoß gegen die oben genannte Sicherheitsvereinbarung verursacht werden, und hält das Unternehmen schad- und klaglos und stellt es von der Haftung frei. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Kunden jeden Arbeitstag oder einen Teil davon in Rechnung zu stellen, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Verstoß in Bezug auf den Standort und/oder die dort verfügbaren Einrichtungen oder dessen Sicherheit behebt, ohne dass das Unternehmen verpflichtet ist, in jedem Fall, wenn der Kunde gegen den Verstoß verstößt, Personal für die Erbringung der Dienstleistungen bereitzustellen. Ebenso ist der Kunde in Fällen, in denen das Unternehmen aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, verpflichtet ist, für die Installation über die im Angebot vorgesehene Anzahl an Manntagen hinaus Arbeitskräfte bereitzustellen, verpflichtet, dem Unternehmen eine Gebühr in Höhe der zusätzlich benötigten Manntage zu zahlen.

21. NICHTZAHLUNG UND VERZUG DES KUNDEN:
(a) Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet „ein dazwischenliegendes Ereignis“ jedes Ereignis, das in Unterklausel (c) dieser Klausel beschrieben ist.
(b) Wenn ein dazwischenliegendes Ereignis eintritt, kann das Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist weitere Lieferungen oder Dienstleistungen aufschieben oder stornieren, den Transport von Waren stoppen und den Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, als festgelegt behandeln, jedoch unbeschadet seiner Rechte auf den vollen Kaufpreis für gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen sowie Schadensersatz für etwaige Verluste, die infolge dieser Entscheidung entstanden sind.
(c) Ein dazwischenliegendes Ereignis ist jedes der folgenden (i) Versäumnisse des Kunden, eine Zahlung bei Fälligkeit zu leisten, (ii) Verstoß des Kunden gegen eine der Vertragsbedingungen, (iii) der Vorschlag des Kunden für oder den Abschluss eines Vergleichs oder einer Vereinbarung mit Gläubigern, (iv) die Einreichung eines Antrags auf einen Konkursbeschluss, eine Verwaltungsanordnung, einen Liquidationsbeschluss oder ein ähnliches Verfahren gegen den Kunden, (v) die Ernennung eines Insolvenzverwalters, Konkursverwalters oder Verwalters in Bezug auf das Unternehmen oder irgendein Teil des Vermögens des Kunden (vi) das Unternehmen gelangt zu der begründeten Annahme, dass der Kunde nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen oder in naher Zukunft wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein wird (wobei im Fall eines Unternehmens die Definition dieses Begriffs gemäß Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 übernommen wird), (vii) die Insolvenz des Kunden.

22. STORNIERUNG: Eine Stornierung durch den Kunden wird nur nach Ermessen des Unternehmens und in jedem Fall unter der Bedingung akzeptiert, dass alle Kosten oder Ausgaben, die dem Unternehmen bis zum Datum der Stornierung entstanden sind, und alle Verluste oder Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn des Unternehmens), die dem Unternehmen aufgrund einer solchen Stornierung entstehen, vom Kunden unverzüglich an das Unternehmen gezahlt werden. Die Annahme einer solchen Stornierung ist für das Unternehmen nur dann bindend, wenn sie schriftlich erfolgt und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Unternehmens unterzeichnet ist.

23. Engpässe und Verluste oder Schäden während der Beförderung: Das Unternehmen übernimmt keine Haftung (sei es für direkte Schäden oder Folgeschäden) für Transportschäden, Lieferengpässe oder den Verlust von Waren, wenn das Risiko gemäß dieser Vereinbarung auf den Kunden übergegangen ist. Wenn das Unternehmen den Transport jedoch als Auftraggeber (und nicht als Vertreter des Kunden) arrangiert, wird es (sofern zulässig) auf Wunsch und Kosten des Kunden die entsprechenden Anspruchsrechte gegenüber dem/den betreffenden Spediteur(en) abtreten.

24. GARANTIE:
(a) Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich die Haftung des Unternehmens im Hinblick auf Mängel oder Ausfälle der ursprünglich von ihm hergestellten und gelieferten Waren oder der durchgeführten Arbeiten auf den Ersatz ab Werk des Unternehmens an der oben angegebenen Adresse oder (nach eigenem Ermessen) auf die Reparatur oder Bezahlung der Reparatur oder des Ersatzes von Waren, die im Falle von Mängeln, die bei der Inspektion erkennbar sind, innerhalb von 28 Tagen nach der Lieferung und im Falle von Mängeln, die nicht so offensichtlich sind, innerhalb von 2000 Betriebsstunden oder 12 Monaten nach der Lieferung an den Kunden erfolgen (je nachdem, was früher eintritt) sich ohne Handeln, Unterlassen oder Verschulden des Kunden als mangelhaft erweisen, vorausgesetzt, dass die Waren nach der Lieferung zu jedem Zeitpunkt gemäß den empfohlenen Methoden oder den Anweisungen des Unternehmens im Angebot oder anderswo gelagert, verwendet, betrieben, gewartet und eingestellt wurden. Für alle Softwarematerialien gilt eine Garantie von 12 Monaten ab dem Lieferdatum, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen, wie ausschließlich vom Unternehmen festgelegt, nicht fehlerhaft sind. Es wird jedoch keine Garantie, Bedingung oder Zusicherung gegeben oder abgegeben, dass der Betrieb der Softwarematerialien ununterbrochen oder fehlerfrei sein wird.
(b) Von der in Unterabsatz (a) oben genannten Garantie sind alle Verbrauchsartikel, alle Artikel mit einer Lebensdauer bei normalem Gebrauch von weniger als 12 Monaten sowie alle Material-, Verarbeitungs- oder Konstruktionsfehler in jeglichem Zubehör, proprietären Geräten oder Fabrikartikeln, die nicht vom Unternehmen hergestellt, sondern vom Unternehmen an den Kunden geliefert wurden, entweder separat oder in andere Maschinen oder Teile integriert oder damit verbunden, ausgenommen. Das Unternehmen ist bestrebt, für den Kunden die Vorteile aller Bedingungen, Garantien oder Gewährleistungen zu erhalten, die der Hersteller aller dieser Zubehörteile, proprietären Geräte und/oder faktorisierten Artikel bietet. In Anbetracht der Unterstützung des Unternehmens in dieser Hinsicht akzeptiert der Kunde, dass es angemessen ist, dass kein Material- oder Verarbeitungsfehler jeglicher Art an solchen Artikeln die Grundlage für einen finanziellen oder anderen Anspruch oder Rechtsbehelf des Kunden gegen das Unternehmen bildet, es sei denn, ein solcher Anspruch wird durch direkte Zahlung oder andere Abhilfemaßnahmen des jeweiligen Herstellers/Faktors befriedigt.
(c) Im Falle eines Fehlers bei Gewicht, Abmessung, Kapazität, Leistung oder einer anderen Beschreibung, die eine Darstellung bildete oder Teil eines Vertrags ist, ist die Haftung des Unternehmens für direkte Verluste oder Schäden, die dem Kunden infolge eines solchen Fehlers entstehen, nicht höher als der Preis der Waren, bei denen die Beschreibung falsch ist.
(d) Voraussetzung für die Haftung des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung ist, dass (i) der Kunde das Unternehmen so schnell wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von sieben Tagen, in angemessener Weise über den Mangel informiert und den Bediensteten oder Vertretern des Unternehmens die Befugnis erteilt hat, die Waren zu inspizieren, und/oder (ii) dass der Kunde keinen Fehler bei der Einhaltung (und der Führung eines Protokolls) eines vorbeugenden Wartungsplans oder einer ähnlichen Disziplin gemacht hat, auf die in der Bedienungsanleitung des Unternehmens Bezug genommen wird. Pro-Mil Engineering Machine Tool Technology
(e) Das Unternehmen übernimmt keine andere oder weitergehende Haftung in Bezug auf direkte oder Folgeverluste oder Schäden, die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit einem der oben genannten Mängel entstehen.
(f) Wenn das Unternehmen sich bereit erklärt, Waren gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes zu reparieren oder zu ersetzen, wird jede im Vertrag für die Lieferung festgelegte Frist um den Zeitraum verlängert, den das Unternehmen angemessenerweise verlangen kann.
(g) Alle vom Unternehmen verkauften Waren werden gemäß den in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 enthaltenen Bedingungen geliefert. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen und unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertrag um einen Kaufvertrag handelt oder nicht, sind alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingungen, Gewährleistungen und sonstigen Bedingungen, gesetzlich oder anderweitig, ausdrücklich ausgeschlossen, sofern sie nicht hierin enthalten sind oder vom Unternehmen anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, VORAUSGESETZT, wenn und soweit eine Gesetzgebung oder eine darauf erlassene Anordnung dies vorsieht den Ausschluss einer Bestimmung aus dem Vertrag oder den vorgeblichen Ausschluss aus dem Vertrag rechtswidrig machen oder gemacht haben oder einen Versuch, eine solche Bestimmung auszuschließen, undurchsetzbar gemacht haben, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes nicht für eine solche Bestimmung.

25. FAHRLÄSSIGKEIT, VERZUG UND KUNDENSCHUTZ:
(a) Nichts in diesen Bedingungen schließt die Haftung des Unternehmens aufgrund des Consumer Protection Act 1987 aus oder beschränkt sie.
(b) Im Falle von Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung seitens seiner Mitarbeiter oder Vertreter bei oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder deren Design oder Herstellung oder bei der Ausführung von Arbeiten übernimmt das Unternehmen keine Haftung gegenüber dem Kunden, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
(c) Diese Klausel gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 2(1) des Unfair Contract Terms Act 1977.

26. Eigentumsvorbehalt: Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge und für alle Waren, zu deren Lieferung das Unternehmen sich im Rahmen des Vertrags an den Kunden verpflichtet. Kein Versäumnis des Unternehmens, die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Kunden durchzusetzen, stellt einen Verzicht darauf dar und eine Kündigung des Vertrags beeinträchtigt nicht die Einschränkung oder das Erlöschen der Rechte des Unternehmens gemäß diesem Absatz. (i) Bei der Lieferung der Waren verwahrt der Kunde die Waren ausschließlich als Verwahrer für das Unternehmen und die Waren bleiben Eigentum des Unternehmens, bis der Kunde das Unternehmen bezahlt hat und das Unternehmen über freie Mittel für den vollen Kaufpreis aller gelieferten Waren oder Dienstleistungen verfügt, sei es im Rahmen des Vertrags oder anderweitig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen berechtigt, die Waren oder Teile davon zurückzuholen, und zum Zweck der Ausübung dieser Rechte gewährt der Kunde dem Unternehmen hiermit seinen Mitarbeitern und Vertretern mit geeigneten Transportmitteln die Erlaubnis, das Gelände des Kunden und jeden anderen Ort, an dem sich die Waren befinden, zu betreten und die Waren zu entfernen. Diese Lizenz erstreckt sich auf das Trennen der Waren von allen Gegenständen, an denen sie befestigt sind oder in die sie eingebaut wurden, oder von anderen Produkten oder Gütern, an denen sie befestigt wurden. (ii) Vorbehaltlich der oben genannten Lizenz (i) wird dem Kunden hiermit vom Unternehmen eine Lizenz erteilt, die Waren in alle Produkte einzubauen, die üblicherweise vom Kunden hergestellt oder im Rahmen der Herstellung im normalen Geschäftsverlauf verwendet werden. (iii) Der Kunde erhält hiermit die Lizenz, dem Weiterverkauf der Waren und aller Produkte zuzustimmen Einbindung in den normalen Geschäftsbetrieb des Kunden unter der Bedingung, dass der Kunde seinen Kunden über die Bestimmungen des Unterabschnitts (i) dieser Vereinbarung informiert. Der Kunde fungiert in Bezug auf einen solchen Verkauf als Verwahrer des Unternehmens und der Verkaufserlös gehört dementsprechend dem Unternehmen, an das der Kunde ihn als Treuhänder des Unternehmens sofort nach Erhalt überweisen muss. Der Kunde erkennt an, dass die Waren (mit Ausnahme von Ersatzteilen und Lagerverkäufen) gemäß der Sonderbestellung des Kunden hergestellt, verarbeitet oder angepasst wurden. (iv) Der Kunde muss für die Waren ab dem Datum bzw. den Daten, an denen die Gefahr auf ihn übergeht, eine entsprechende Versicherung abschließen. Im Falle eines Verlusts oder Schadens, der auftritt, während die Waren Eigentum des Unternehmens bleiben, muss der Kunde unverzüglich nach Erhalt der Versicherungsgelder den gesamten Kaufpreis der verlorenen oder beschädigten Waren abzüglich eines bereits bezahlten Teils davon an das Unternehmen überweisen und diesen Betrag bis zur Überweisung als Treuhänder und Vertreter des Unternehmens verwahren. Zur Klarstellung: Die Bestimmungen dieser Unterklausel wirken sich nicht auf die Verpflichtungen des Kunden gemäß Klausel 19 aus. (v) Die gemäß den Unterabschnitten (ii) und (iii) oben gewährten Lizenzen können jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung des Unternehmens an den Kunden gekündigt werden.

27. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND:
(a) Das anwendbare Recht aller Verträge mit dem Unternehmen ist englisches Recht, das in jeder Hinsicht die Konstruktion und Wirkung solcher Verträge gemäß diesen Bedingungen regelt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle von Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder seiner Erfüllung ergeben, diese nach alleinigem Ermessen des Unternehmens gemäß den Bestimmungen von (b) oder (c) unten behandelt werden, wie das Unternehmen festlegt.
(b) Nach Wahl des Unternehmens und unter Ausschluss des Kunden werden alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand ergeben, einem Schiedsverfahren in London und in englischer Sprache vorgelegt, wobei das für das Schiedsverfahren geltende Recht die Gesetze von England und Wales sind. Alle anderen Bedingungen des Schiedsverfahrens richten sich nach der Musterform der Schiedsvereinbarung des Unternehmens, von der auf Anfrage eine Kopie erhältlich ist.
(c) Für den Fall, dass sich das Unternehmen gemäß (b) oben nicht dafür entschieden hat, Streitigkeiten durch Bezugnahme auf ein Schiedsverfahren beizulegen, erklärt sich der Kunde hiermit damit einverstanden, dass er sich im Falle von Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder seiner Erfüllung ergeben, der ausschließlichen Zuständigkeit des englischen Gerichts unterwirft, es sei denn, das Unternehmen beruft sich auf die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Landes, in dem sich der Kunde eventuell der genannten Gerichtsbarkeit unterwirft. In jedem Fall ist das geltende Recht englisches Recht, unabhängig davon, ob Verfahren vor den Gerichten von England und Wales oder den Gerichten eines anderen von der Gesellschaft ausgewählten Landes eingeleitet werden.

28. ALLGEMEINES Pfandrecht und Aufrechnung: Das Unternehmen hat Anspruch auf ein allgemeines Pfandrecht an sämtlichem Eigentum des Kunden, das sich im Besitz des Unternehmens befindet, und zwar in Bezug auf alle Schulden des Kunden gegenüber dem Unternehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlung eines im Rahmen des Vertrags an das Unternehmen geschuldeten Betrags wegen einer Gegenforderung oder Gegenforderung des Kunden gegen das Unternehmen zurückzuhalten, und der Kunde ist auch nicht berechtigt, mit einem im Rahmen dieses Vertrags an das Unternehmen zu zahlenden Betrag Gelder aufzurechnen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt und vom Unternehmen zahlbar sind oder in Bezug auf die das Unternehmen die Haftungsbehauptung des Kunden bestreitet.

29. ALLGEMEINES:
(a) Die Überschriften der Absätze dieser Bedingungen dienen nur der leichteren Bezugnahme und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung oder Auslegung.
(b) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(c) Das Versäumnis des Unternehmens, die strikte Einhaltung dieser Bedingungen durch den Kunden durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf die Bestimmungen dieser Bedingungen dar.
(d) Jeder Verweis in diesen Bedingungen auf eine Bestimmung eines Gesetzes oder auf einen Mustersatz von Handelsbedingungen gilt als Verweis auf diese Bestimmung oder diesen Kodex in der zum jeweiligen Zeitpunkt geänderten, neu in Kraft gesetzten oder erweiterten Fassung.